Satzung

Satzung des Vereins “Freunde des Jura-Museums Eichstätt e.V.”

(Satzungsänderung zur Mitgliederversammlung im Februar 2020)

§ 1 Name des Vereins
Der Verein führt den Namen „Freunde des Jura-Museums Eichstätt e.V.“ und ist überregional. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Er besitzt damit Rechtsfähigkeit.

§ 2 Sitz des Vereins
Sitz des Vereins ist Eichstätt.

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.11.1953 und zwar insbesondere durch Förderung der Wissenschaft, Volksbildung und Heimatkunde. Der Hauptzweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung des Jura-Museums Eichstätt als eines naturkundlichen Bildungszentrums für die Südliche Frankenalb und die angrenzenden Gebiete sowie eines hervorragenden Studienplatzes für am Jura interessierte Geologen und Paläontologen. Das geschieht durch finanzielle Leistungen des Vereins für das Museum, durch Leihgaben an das Museum, sowie durch die praktische Mitarbeit von Mitgliedern an seinem Aufbau und seiner Erhaltung. Darüber hinaus ist der Verein durch Vorträge und Exkursionen bestrebt naturwissenschaftliche Bildung zu vermitteln und enge Kontakte zu anderen Bereichen des geistigen Lebens zu pflegen.

§ 5 Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand erworben. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Lebenslängliche Mitgliedschaft kann durch Zahlung eines mit der Vorstandschaft zu vereinbarenden größeren Betrages oder durch bedeutende Sachleistungen erworben werden. Persönlichkeiten, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Vereinsmitgliedes, von der Verpflichtung der Beitragszahlung sind sie jedoch befreit. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich und muss mindestens 2 Monate vorher durch schriftliche Erklärung angezeigt werden. Mitglieder, die mit der Zahlung des Beitrages trotz zweimaliger Mahnung länger als ein Jahr im Rückstand sind, werden von der Mitgliederliste gestrichen. Mitglieder, die das Ansehen des Vereins schwer schädigen und seinen Zielen zuwiderhandeln, können durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 1. Kassenwart
d) dem 2. Kassenwart
e) dem Schriftführer
f) dem Geschäftsführer
g) dem Abgesandten der Stiftung der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt als Rechtsträger des Jura-Museums Eichstätt
h) dem Vertreter des Eigners der wissenschaftlichen Sammlungen
i) dem Leiter des Museums als wissenschaftlichem Berater.
Der Verein wird nach außen durch den 1.und 2. Vorsitzenden gemeinsam vertreten (§26 BGB). Die unter a-f genannten Personen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Vertreter des Rechtsträgers des Jura-Museums Eichstätt, der Vertreter des Eigners der wissenschaftlichen Sammlungen und der Leiter des Museums sind kraft ihres Amtes bzw. ihrer Delegation ständige Vorstandsmitglieder.

§ 7 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden durch vorherige schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Mitgliederversammlung obliegt: a) die Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes b) die Entlastung des Vorstandes c) die Wahl des Vorstandes d) die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen. Die Mitgliederversammlung beschließt mit absoluter, bei Satzungsänderung mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand oder mindestens 1/5 der Mitglieder verlangen. Über die Mitgliederversammlung ist ein vom 1. Vorsitzenden und vom Protokollanten zu unterzeichnendes Protokoll abzufassen.

§ 8 Gemeinnützigkeit des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins beschließt eine Mitgliederversammlung. Die Auflösung ist nur mit drei Viertel Mehrheit der Anwesenden möglich und muss von mindestens 50% aller Mitglieder schriftlich bestätigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Bayerische Staatssammlung für Geologie und Paläontologie oder an die Stiftung der Katholischen Universität Eichstätt zwecks Verwendung für Förderung von Wissenschaft und Forschung.

§ 10 Die Vereinssatzung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.